Urteil: Fehlende Bestellung von Inklusionsbeauftragten kann finanzielle Folgen für Arbeitgeber haben
17.09.2026 Lesedauer: 6 min.

Urteil: Fehlende Bestellung von Inklusionsbeauftragten kann finanzielle Folgen für Arbeitgeber haben

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2025 (Az. 8 AZR 276/24) 

Arbeitgeber sind nach § 181 SGB IX verpflichtet, eine Inklusionsbeauftragte oder einen Inklusions­beauftragten zu bestellen. Verletzen Arbeitgeber diese Pflicht, kann dies im Sinne von § 22 AGG den Verdacht auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung begründen. Das setzt jedoch voraus, dass durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange von Menschen mit Schwerbehinderung betroffen sind.

Der Fall

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG wegen verschiedener Verstöße gegen das Verbot der Benach­teiligung aufgrund einer Behinderung. Die Klägerin ist der Auffassung, in Bezug auf die ihr erteilten Abmahnungen wegen Verweigerung von bestimmten Tätigkeiten sei eine Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung begründet, da ein Inklusionsbeauftragter nicht bestellt worden sei.

Die Entscheidung

Das BAG stellt insoweit klar, dass allein die Nichtbestellung eines Inklusions­beauftragten noch keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung darstelle. Allerdings könne die Nichtbestellung eine Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im Sinne des § 22 AGG auslösen – und zwar dann, wenn durch die benach­teiligende Maßnahme – hier die Abmahnungen – die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen seien. Handelte es sich bei der benach­teiligenden Maßnahme hingegen um eine solche, von der alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen seien, vermöge die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten die Vermutung des § 22 AGG für einen kausalen Zusammen­hang nicht zu begründen. Ausgehend hiervon komme es in Bezug auf ein mögliches Indiz nach § 22 AGG durch die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten darauf an, ob die Tätigkeiten, deren Ausführung die Klägerin verweigerte, behinderungs­gerecht im Sinne des § 164 Abs. 4 SGB IX waren. Falls nicht, hätte ein Inklusionsbeauftragter solche Abmahnungen gegebenenfalls nach § 181 Satz 3 SGB IX durch Einflussnahme auf den Arbeitgeber verhindern können.

Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitgeber?

Das BAG erweitert seine Rechtsprechung zur Vermutungswirkung einer Benach­teiligung wegen der Behinderung bei Verstößen gegen Förder- und Verfahrens­vorschriften auf den Inklusions­beauftragten beziehungsweise dessen fehlende Bestellung. Dadurch wird nicht nur die Pflicht der Arbeitgeber zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten untermauert. Zudem wird verdeutlicht, dass die fehlende Bestellung durchaus Auswirkungen haben kann – auch in finanzieller Hinsicht.