OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 21.05.2025 – Az. 6 LP 74/25
Die schriftliche oder elektronische Weitergabe von Unterlagen an Mitarbeitende außerhalb des Personalrats ist ein schuldhafter und grober Verstoß gegen die Schweigepflicht. Personalratsmitglieder, die dem zuwiderhandeln, können aus dem Personalrat ausgeschlossen werden – selbst dann, wenn sie die gesetzliche Regelung nicht kannten.
Der Arbeitgeber sowie der Personalrat begehren den Ausschluss eines Personalratsmitglieds. Dieses hatte – trotz Kenntnis des entgegenstehenden Willens des Arbeitgebers – einen Abschlussbericht einer beim Arbeitgeber stattgefundenen Geschäfts- und Organisationsuntersuchung an andere Mitarbeitende übermittelt. Damit habe er nach Ansicht der Antragsteller seine Schweigepflicht grob verletzt und das Vertrauen in seine künftige Amtsführung erschüttert. Das Personalratsmitglied wendet hiergegen ein, der Bericht habe nicht der Schweigepflicht unterlegen, da er zum einen bei der Übersendung an die Personalratsmitglieder nicht als vertraulich gekennzeichnet gewesen und zum anderen auch kein entsprechender Beschluss des Personalrates gefasst worden sei. Zudem seien seine wesentlichen Inhalte durch die Information im Intranet und auf einer Personalversammlung bekennt gewesen.
Dem Antrag wurde stattgegeben, die hiergegen eingelegte Beschwerde des Personalratsmitglieds hat das OVG zurückgewiesen. Das Personalratsmitglied habe seine gesetzlichen Pflichten – hier die Schweigepflicht gem. § 57 BremPersVG – durch die Weiterleitung des kompletten Berichts an andere Mitarbeitende grob verletzt, weshalb das Verwaltungsgericht ihn nach § 25 BremPersVG aus dem Personalrat ausschließen konnte.
Dass der Bericht nicht ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet gewesen oder kein entsprechender Beschluss des Personalrates gefasst worden sei, stehe dem Vorliegen einer Schweigepflicht nicht entgegen, denn diese beziehe sich von Gesetzes wegen auf alle nicht offenkundigen und nicht völlig unbedeutenden dienstlichen Angelegenheiten und Tatsachen, die einem Personalratsmitglied in Ausübung seines Amts zur Kenntnis gelangen. Die Schweigepflicht sei auch nicht aufgrund einer „offenkundigen Angelegenheit“ ausgeschlossen gewesen, denn der Umstand, dass einzelne Aspekte des Berichts im Intranet oder auf der Personalversammlung vorgestellt worden seien und auch Gerüchte über den Bericht in Umlauf gewesen seien, habe nicht zu einer Offenkundigkeit des Berichtes als Ganzes geführt.
Die – hier schuldhafte – Verletzung der Schweigepflicht sei in der Rechtsprechung als ein Verhalten anerkannt, das grundsätzlich schwer genug wiege, um den Ausschluss eines Personalratsmitglieds zu rechtfertigen. Erschwerend komme hinzu, dass der Bericht in schriftlicher beziehungweise elektronischer Form (und nicht nur mündlich) weitergegeben worden sei.
Das OVG Bremen setzt die bisherige Rechtsprechung fort und hebt den besonderen Stellenwert der Schweigepflicht für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hervor. Zwar erging die Entscheidung zum BremPersVG, jedoch sehen das BPersVG und die jeweiligen Landes-PersVG ähnliche Regelungen vor, so dass von einer grundsätzlichen Übertragbarkeit der Ausführungen des OVG Bremen auszugehen ist.