Personalratsmitglieder unterliegen kraft Gesetzes der Schweigepflicht – Unterlagen müssen nicht explizit „vertraulich“ gekennzeichnet sein
23.07.2026 Lesedauer: 5 min.

Personalratsmitglieder unterliegen kraft Gesetzes der Schweigepflicht – Unterlagen müssen nicht explizit „vertraulich“ gekennzeichnet sein

OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 21.05.2025 – Az. 6 LP 74/25

Die schriftliche oder elektronische Weitergabe von Unterlagen an Mitarbeitende außerhalb des Personalrats ist ein schuldhafter und grober Verstoß gegen die Schweigepflicht. Personalratsmitglieder, die dem zuwiderhandeln, können aus dem Personalrat ausgeschlossen werden – selbst dann, wenn sie die gesetzliche Regelung nicht kannten. 

Worum geht es?

Der Arbeitgeber sowie der Personalrat begehren den Ausschluss eines Personalratsmitglieds. Dieses hatte – trotz Kenntnis des entgegenstehenden Willens des Arbeitgebers – einen Abschlussbericht einer beim Arbeitgeber stattgefundenen Geschäfts- und Organisationsuntersuchung an andere Mitarbeitende übermittelt. Damit habe er nach Ansicht der Antragsteller seine Schweigepflicht grob verletzt und das Vertrauen in seine künftige Amtsführung erschüttert. Das Personalratsmitglied wendet hiergegen ein, der Bericht habe nicht der Schweigepflicht unterlegen, da er zum einen bei der Übersendung an die Personalratsmitglieder nicht als vertraulich gekennzeichnet gewesen und zum anderen auch kein entsprechender Beschluss des Personalrates gefasst worden sei. Zudem seien seine wesentlichen Inhalte durch die Information im Intranet und auf einer Personalversammlung bekennt gewesen.

Die Entscheidung

Dem Antrag wurde stattgegeben, die hiergegen eingelegte Beschwerde des Personalratsmitglieds hat das OVG zurückgewiesen. Das Personalratsmitglied habe seine gesetzlichen Pflichten – hier die Schweigepflicht gem. § 57 BremPersVG – durch die Weiterleitung des kompletten Berichts an andere Mitarbeitende grob verletzt, weshalb das Verwaltungsgericht ihn nach § 25 BremPersVG aus dem Personalrat ausschließen konnte.

Dass der Bericht nicht ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet gewesen oder kein entsprechender Beschluss des Personalrates gefasst worden sei, stehe dem Vorliegen einer Schweigepflicht nicht entgegen, denn diese beziehe sich von Gesetzes wegen auf alle nicht offenkundigen und nicht völlig unbedeutenden dienstlichen Angelegenheiten und Tatsachen, die einem Personalratsmitglied in Ausübung seines Amts zur Kenntnis gelangen. Die Schweigepflicht sei auch nicht aufgrund einer „offenkundigen Angelegenheit“ ausgeschlossen gewesen, denn der Umstand, dass einzelne Aspekte des Berichts im Intranet oder auf der Personalversammlung vorgestellt worden seien und auch Gerüchte über den Bericht in Umlauf gewesen seien, habe nicht zu einer Offenkundigkeit des Berichtes als Ganzes geführt.

Die – hier schuldhafte – Verletzung der Schweigepflicht sei in der Rechtsprechung als ein Verhalten anerkannt, das grundsätzlich schwer genug wiege, um den Ausschluss eines Personalratsmitglieds zu rechtfertigen. Erschwerend komme hinzu, dass der Bericht in schriftlicher beziehungweise elektronischer Form (und nicht nur mündlich) weitergegeben worden sei.

Was bedeutet die Entscheidung für Personalratsmitglieder

Das OVG Bremen setzt die bisherige Rechtsprechung fort und hebt den besonderen Stellenwert der Schweigepflicht für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hervor. Zwar erging die Entscheidung zum BremPersVG, jedoch sehen das BPersVG und die jeweiligen Landes-PersVG ähnliche Regelungen vor, so dass von einer grundsätzlichen Übertragbarkeit der Ausführungen des OVG Bremen auszugehen ist.

Rechtliche Leitsätze

  1. Schuldhafte Pflichtverletzungen führen zum Ausschluss aus dem Personalrat, wenn sie entweder generell ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds erkennen lassen oder wenn sie auf die zukünftige Tätigkeit des Personalrats einen nicht unbedeutenden Einfluss haben können.
  2. „Schuldhaft" in diesem Sinne bedeutet vorsätzlich oder fahrlässig. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn das Personalratsmitglied erkannt hat, dass sein Verhalten möglicherweise gegen seine Pflichten verstoßen könnte, ihm dies aber gleichgültig war. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Personalratsmitglied die Möglichkeit eines Pflichtverstoßes nicht erkannt hat, aber hätte erkennen können.
  3. Eine schuldhafte Verletzung der Schweigepflicht rechtfertigt in der Regel den Ausschluss eines Personalratsmitglieds.
  4. Eine Tatsache oder Angelegenheit ist nicht schon dann offenkundig, wenn in der Dienststelle Gerüchte darüber in Umlauf sind oder Vermutungen dazu angestellt werden.
  5. Die Schweigepflicht der Personalratsmitglieder entsteht kraft Gesetzes, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsache oder Angelegenheit als „vertraulich“ oder eines besonderen Hinweises auf die Schweigepflicht seitens der Dienststellenleitung oder des Personalratsvorsitzenden bedarf.
  6. Die Weitergabe von Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, in schriftlicher oder elektronischer Form wiegt in der Regel schwerer als eine rein mündliche Weitergabe.