Urteil: Ein Personalrat ist im Verhältnis zur Dienststellenleitung gleichrangig und weisungsunabhängig
23.06.2026 Lesedauer: 5 min.

Urteil: Ein Personalrat ist im Verhältnis zur Dienststellenleitung gleichrangig und weisungsunabhängig

OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.2025 – Az. 17 LP 3/24

Eine Dienststellenleitung darf auch bei laufender Personalratssitzung die Arbeits­leistung eines Personal­rats­mi­tglieds annehmen, das dieser Sitzung fern­ge­blieben ist oder sie vorzeitig verlassen hat. Die Dienst­stellen­leitung behindert damit nicht die Tätigkeit des Personal­rats beziehungs­weise verstößt damit nicht gegen §§ 2, 10 BPersVG. 

Worum es geht

Während einer Personalratssitzung verließen drei Personalratsmitglieder die Sitzung vor deren Ende und begaben sich an ihren Arbeitsplatz. Der Personalrat ist der Auf­fassung, der Dienststellen­leiter habe dadurch, dass er die von den drei Personalrats­mitgliedern angebotene Arbeitsleistung angenommen und es unterlassen habe, diese zur Rückkehr beziehungsweise Teilnahme an der Sitzung aufzufordern, das personal­vertretungs­rechtliche Behinderungs­verbot gemäß §§ 2, 10 BPersVG verletzt. Dies wollte er durch das verwaltungs­gerichtliche Verfahren fest­gestellt wissen.

Die Entscheidung

Mit seinem Antrag hatte der Personalrat in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die schlichte Annahme der Arbeitskraft könne keine Behinderung der Personalratsarbeit sein, da es der eigene Willensentschluss des Personalratsmitglieds sei, der Sitzung fernzubleiben. Bleibe ein Personalratsmitglied freiwillig einer Personalratssitzung fern und biete währenddessen der Dienstellenleitung seine Arbeitskraft an, sei es zu diesem Zeitpunkt im Übrigen schon keine Person im Sinne des § 10 BPersVG, „die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen“, denn sie verweigere vielmehr die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BPersVG. Zudem bestehe keine Rechtspflicht der Dienststellenleitung, die Teilnahme an einer Personalratssitzung anzuordnen, daher könne sie die Personalratsarbeit auch nicht dadurch behindern, dass sie eine derartige Anordnung unterlasse.

Auch sei das Verhalten des Dienststellenleiters kein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Absatz 1 BPersVG. Da die übrigen Vorschriften keine Befugnis der Dienststellenleitung vorsähen, eine Teilnahme des Personalratsmitglieds an einer Sitzung zu erzwingen, könne eine solche Befugnis auch nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit hergeleitet werden. Eine solche Erweiterung von Befugnissen sollte durch § 2 Absatz 1 BPersVG nämlich nicht erreicht werden.

Was bedeutet die Entscheidung für Personalratsmitglieder

Die Entscheidung macht deutlich, dass der Personalrat im Verhältnis zur Dienst­stellenleitung weisungsunabhängig und gleichrangig ist und unterstreicht somit seine Rechtsstellung. Es ist grundsätzlich allein Sache des Personalrats­mit­glieds, zu ent­scheiden, ob es an einer Personalratssitzung teilnimmt oder nicht oder auch eine solche vorzeitig verlässt, um sich wieder an seinen Arbeitsplatz zu begeben. 

Auch in Bezug auf die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung besteht ein von dem Arbeitgeber zu beachtendes Behinderungsverbot (§ 179 Absatz 2 SGB IX), das die besondere Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung hervorhebt. Möchte die Schwerbehindertenvertretung beispielsweise ihr Recht aus § 178 Absatz 4 SGB IX wahrnehmen und an einer Betriebs­rats­sitzung teilnehmen, darf der Arbeit­geber diese Teilnahme aufgrund des Behinderungsverbotes grundsätzlich nicht unterbinden. Viel­mehr ist die Vertrauensperson gemäß § 179 Absatz 4 SGB IX von ihren beruflichen Aufgaben freizustellen.