OVG Lüneburg, Urteil vom 23.01.2025 – Az. 17 LP 3/24
Eine Dienststellenleitung darf auch bei laufender Personalratssitzung die Arbeitsleistung eines Personalratsmitglieds annehmen, das dieser Sitzung ferngeblieben ist oder sie vorzeitig verlassen hat. Die Dienststellenleitung behindert damit nicht die Tätigkeit des Personalrats beziehungsweise verstößt damit nicht gegen §§ 2, 10 BPersVG.
Während einer Personalratssitzung verließen drei Personalratsmitglieder die Sitzung vor deren Ende und begaben sich an ihren Arbeitsplatz. Der Personalrat ist der Auffassung, der Dienststellenleiter habe dadurch, dass er die von den drei Personalratsmitgliedern angebotene Arbeitsleistung angenommen und es unterlassen habe, diese zur Rückkehr beziehungsweise Teilnahme an der Sitzung aufzufordern, das personalvertretungsrechtliche Behinderungsverbot gemäß §§ 2, 10 BPersVG verletzt. Dies wollte er durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren festgestellt wissen.
Mit seinem Antrag hatte der Personalrat in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die schlichte Annahme der Arbeitskraft könne keine Behinderung der Personalratsarbeit sein, da es der eigene Willensentschluss des Personalratsmitglieds sei, der Sitzung fernzubleiben. Bleibe ein Personalratsmitglied freiwillig einer Personalratssitzung fern und biete währenddessen der Dienstellenleitung seine Arbeitskraft an, sei es zu diesem Zeitpunkt im Übrigen schon keine Person im Sinne des § 10 BPersVG, „die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen“, denn sie verweigere vielmehr die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BPersVG. Zudem bestehe keine Rechtspflicht der Dienststellenleitung, die Teilnahme an einer Personalratssitzung anzuordnen, daher könne sie die Personalratsarbeit auch nicht dadurch behindern, dass sie eine derartige Anordnung unterlasse.
Auch sei das Verhalten des Dienststellenleiters kein Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Absatz 1 BPersVG. Da die übrigen Vorschriften keine Befugnis der Dienststellenleitung vorsähen, eine Teilnahme des Personalratsmitglieds an einer Sitzung zu erzwingen, könne eine solche Befugnis auch nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit hergeleitet werden. Eine solche Erweiterung von Befugnissen sollte durch § 2 Absatz 1 BPersVG nämlich nicht erreicht werden.
Die Entscheidung macht deutlich, dass der Personalrat im Verhältnis zur Dienststellenleitung weisungsunabhängig und gleichrangig ist und unterstreicht somit seine Rechtsstellung. Es ist grundsätzlich allein Sache des Personalratsmitglieds, zu entscheiden, ob es an einer Personalratssitzung teilnimmt oder nicht oder auch eine solche vorzeitig verlässt, um sich wieder an seinen Arbeitsplatz zu begeben.
Auch in Bezug auf die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung besteht ein von dem Arbeitgeber zu beachtendes Behinderungsverbot (§ 179 Absatz 2 SGB IX), das die besondere Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung hervorhebt. Möchte die Schwerbehindertenvertretung beispielsweise ihr Recht aus § 178 Absatz 4 SGB IX wahrnehmen und an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, darf der Arbeitgeber diese Teilnahme aufgrund des Behinderungsverbotes grundsätzlich nicht unterbinden. Vielmehr ist die Vertrauensperson gemäß § 179 Absatz 4 SGB IX von ihren beruflichen Aufgaben freizustellen.