Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2024; B 1 KR 7/23 R
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit im Rahmen einer schrittweisen Wiedereingliederung nicht übernehmen muss.
Die Parteien stritten darüber, ob die gesetzliche Krankenversicherung die Fahrtkosten für den Arbeitsweg übernimmt, wenn jemand nach längerer Krankheit schrittweise wieder in den Beruf zurückkehrt. Der Kläger, ein Arbeitnehmer, war 2018 mehrere Monate lang krankgeschrieben und erhielt in dieser Zeit Krankengeld. Auf Anraten seiner Hausärztin begann er mit einer stufenweisen Wiedereingliederung, um sich langsam an seinen Arbeitsalltag zu gewöhnen. Für die zehn Tage, an denen er zu seiner Arbeit fuhr, entstanden ihm Fahrtkosten in Höhe von 85 Euro, die er von der Krankenkasse erstattet haben wollte. Die Krankenkasse lehnte dies jedoch ab.
Nachdem das Sozialgericht Dresden zunächst für den Kläger entschieden hatte, hob das Sächsische Landessozialgericht dieses Urteil wieder auf. Der Kläger ging daraufhin vor das Bundessozialgericht, das letztlich entschied, dass die Krankenkasse die Fahrtkosten nicht übernehmen müsse.
Das BSG urteilte jedoch, dass die schrittweise Wiedereingliederung keine medizinische Reha-Leistung ist.
Mit dem Urteil wird klargestellt, dass die stufenweise Wiedereingliederung nicht als medizinische Reha-Leistung zählt und die Krankenkasse daher nicht für die Fahrtkosten aufkommen muss. Arbeitnehmer, die nach einer längeren Krankheit wieder schrittweise ins Berufsleben zurückkehren, sollten also wissen, dass die Fahrtkosten in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
"Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten."