© CWH/BIH/pixeden
03.09.2026 Lesedauer: 4 min.

SBV-Wahl: Was ist nach dem Wahltermin zu tun?

Geschafft! Die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung waren erfolgreich, die Vertrauenspersonen für die kommenden vier Jahre stehen fest. Für Wahlorganisierende und Arbeitgeber gibt es trotzdem noch einiges zu tun.

Unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses sind die gewählte Vertrauensperson und Stellvertretungen schriftlich über ihre Wahl zu informieren. Sie können die Wahl innerhalb von drei Arbeitstagen ablehnen. Machen sie das nicht, gilt die Wahl als angenommen. Lehnt eine Person ihre Wahl ab, folgt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmzahl.

Stehen die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung(en) endgültig fest, geben die Wahlorganisierenden sie mit einem zweiwöchigen Aushang bekannt. Der Aushang muss in gleicher Weise erfolgen wie beim Wahlausschreiben im förmlichen Wahlverfahren beziehungsweise wie bei der Einladung zur Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren. Darüber hinaus müssen die Gewählten unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- beziehungsweise Personalrat mitgeteilt werden. Arbeitgeber wiederum haben eine Informationspflicht gegenüber dem Inklusions- beziehungsweise Integrationsamt und der Agentur für Arbeit. Diese sind über die gewählten Personen zu informieren. Eine Meldung ist auch nötig, wenn die SBV wiedergewählt wurde oder eine Person in die Vertretung nachrückt.

Tipp: Arbeitgeber können das Wahlergebnis ganz einfach über ein Online-Formular der BIH an das regional zuständige Inklusions- oder Integrationsamt übermitteln.

Der Wahlvorstand übergibt der gewählten SBV die Wahlunterlagen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass diese mindestens bis zur Beendigung ihrer Wahlperiode sicher aufbewahrt werden. Dazu zählen nicht nur Stimmzettel, sondern beispielsweise auch Protokolle und Bekanntmachungen. Sie dienen zum einen als offizieller Nachweis, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zum anderen kann man mit ihnen die Wahl nachträglich prüfen.

Was tun bei einer Wahlanfechtung?

Eine Wahl zur SBV kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen und dies nicht korrigiert wurde. Voraussetzung ist aber, dass der Verstoß das Wahlergebnis verändern oder beeinflussen könnte. Ferner dürfen nur der Arbeitgeber beziehungsweise der Dienststellenleiter oder mindestens drei Wahlberechtigte eine SBV-Wahl anfechten. Eine Anfechtung muss je nach Bundesland innerhalb von zwei Wochen, zwölf Arbeitstagen oder zehn Arbeitstagen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Wahlergebnis ausgehängt wurde. Solange allerdings keine endgültige gerichtliche Entscheidung gefällt ist, bleibt die gewählte SBV im Amt.

Tipp: Die rechtlichen Grundlagen einer Wahlanfechtung sind vielfältig. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Wahlbroschüre der BIH.

Der Wahlvorstand löst sich auf, sobald seine Aufgaben erfüllt sind. In der Regel ist dies der Fall, wenn das Wahlergebnis feststeht, die Wahlunterlagen an die neu gewählte SBV übergeben wurden und keine Wahlanfechtung mehr möglich ist. Wird eine Wahl angefochten, bleibt der Wahlvorstand so lange im Amt, bis über die Anfechtung entschieden wurde.