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03.09.2026 Lesedauer: 5 min.

Die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung 2026: Was ist neu?

Alles wie immer? Nein, wer die diesjährigen Wahlen zur Schwerbehinderten­vertretung (SBV) organisiert, sollte über diese Neuerungen Bescheid wissen und vor allem beim Thema Datenschutz auf dem aktuellen Stand sein.

Online-Wahlversammlung

Ursprünglich als Sonderregel in der Coronapandemie gedacht, ist sie jetzt dauerhaft erlaubt: die Wahlversammlung als Online- oder Hybridformat im vereinfachten Wahlverfahren. Dafür wurde die Wahlordnung um einen entsprechenden Absatz (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO) ergänzt. Die Stimmabgabe erfolgt in diesen Fällen immer als Briefwahl.

Wer zur Wahlversammlung einlädt, entscheidet auch, wie sie durchgeführt wird. Dabei sind die Vor- und Nachteile einer Online- oder Hybrid-Wahlversammlung gut abzuwägen: Für die Briefwahl muss entsprechend mehr Zeit eingeplant werden. Das muss bei der Terminierung der Wahlversammlung berücksichtigt werden. Auch sind technische und datenschutzrechtliche Anforderungen bei einer online oder hybrid durchgeführten Wahlversammlung im Vorfeld von den Organisatoren zu klären. 

Mehr Informationen zu den Durchführungsmöglichkeiten der Wahlversammlung finden Sie in der Broschüre Wahl der Schwerbehindertenvertretung und im interaktiven Wahlwegweiser.

Beschäftigte in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Beschluss vom 23.10.2024 (7ABR 36/23) entschieden, dass Werkstattbeschäftigte mit Schwerbehinderung das aktive Wahlrecht (§ 177 II SGB IX) haben. Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen haben entsprechend ein zweifaches Wahlrecht: sowohl in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung als auch im Betrieb oder in der Dienststelle, in der sich der ausgelagerte beziehungsweise betriebsintegrierte Arbeitsplatz befindet. Auch für die Ermittlung der Mindestzahl an Wahlberechtigten für die Durchführung einer SBV-Wahl zählen Werkstattbeschäftigte von jetzt an mit. Damit wird sich bei den allermeisten Trägern von WfbM die Anzahl der Wahlberechtigten deutlich erhöhen. Selbst zur Vertrauensperson oder ihrer Stellvertretung gewählt werden, können Werkstattbeschäftigte hingegen nicht.

Ein FAQ-Papier der BIH, abgestimmt mit dem Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, erklärt detailliert die zentralen Fragen zum Wahlrecht der Menschen in WfbM.

Datenschutz bei der SBV-Wahl

Die Relevanz des Datenschutzes bei den SBV-Wahlen wurde nochmals im Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim deutlich. Das Gericht (Urteil vom 1. August 2023, 5 Ca 101/23) bestätigte die fristlose Kündigung eines Ersatzmitglieds eines Wahlvorstands, das von seinem betrieblichen Account eine E-Mail mit der Wählerliste an seine private Mailadresse weitergeleitet hatte. Die Wählerliste enthielt sämtliche relevanten Informationen von 542 Personen. Das Urteil zeigt, wie sensibel Wahlvorstände und Vertrauenspersonen mit den ihnen im Rahmen der Wahlvorbereitung anvertrauten Daten umgehen müssen. 

FAQ-Papier: Datenschutz in der Schwerbehindertenvertretung

Die SBV muss sich an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) halten. In der Praxis bedeutet das unter anderem, dass sie die Grundsätze Datenminimierung (Datensparsamkeit) und Vertraulichkeit bei der Datenverarbeitung beachten muss. Gesundheitsdaten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn diese für die Wahrnehmung der Rechte beziehungsweise Erfüllung der Pflichten erforderlich sind. 

Für die Aufbewahrung von SBV-Unterlagen gelten ebenfalls strenge Vorgaben: Die Unterlagen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Digitale Unterlagen oder Dateien sollten entsprechend in einem gesonderten Netzwerkbereich des Arbeitgebers abgelegt werden, auf den nur die SBV Zugriff hat. 

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat ein FAQ-Papier zum Datenschutz in der SBV-Arbeit herausgegeben. Das vollständige FAQ-Papier kann kostenfrei heruntergeladen werden.

Standards für SBV-Büroräume

Für die Arbeit als SBV gelten hohe Standards. Dies muss sich auch in den für die SBV-Arbeit zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten widerspiegeln, wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 31. Juli 2023 deutlich machte. Dieser bezog sich zwar auf die Betriebsratsarbeit, lässt sich aber auf die SBV-Arbeit übertragen. Demnach haben die Mitarbeitervertretungen Anspruch auf ordnungsgemäße Büroräume:

Ausreichend groß: Die Räumlichkeiten müssen so viel Platz bieten, dass auch Sprechstunden und Beratungen in ihnen durchgeführt werden können. 

Abschließbar und schallgeschützt: Der Raum muss aufgrund der besonderen Vertraulichkeit der SBV-Arbeit verschließbar sein und darf von außen weder ungehindert einsehbar noch abhörbar sein.

Nah an den Mitarbeitenden: Die SBV muss für die Mitarbeitenden mit Schwer­behinderung gut erreichbar sein. Diese dürfen nicht durch räumliche Distanz oder andere Barrieren davon abgehalten werden, sich an ihre Vertrauensperson zu wenden. 

Ordentlich ausgestattet: Das Büro muss mit dem erforderlichen Mobiliar ausge­stattet sein. Dazu gehören insbesondere ein Schreibtisch, Bürostühle und ein verschließbarer Schrank. Zudem besteht ein Anspruch auf einen eigenen Telefon­anschluss, PC und Internetanschluss sowie auf ein eigenes E-Mail-Postfach für die SBV-Arbeit.