II. Hess. LArbG, Beschluss vom 28.08.2023, Az. 16 TaBVGa 97/23
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass ein Hausverbot gegen den Betriebsratsvorsitzenden eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt und daher nicht zulässig ist.
Am Tag einer Betriebsratssitzung informierte die Personalabteilung den Betriebsratsvorsitzenden per E-Mail, dass sie nur bis 13:00 Uhr erreichbar sei. Die Sitzung fand jedoch erst am Nachmittag statt, und um 14:30 Uhr wollte der Vorsitzende wichtige Unterlagen an den Arbeitgeber übergeben. Da die Personalabteilung nicht mehr besetzt war und auch andere Mitarbeiter des Arbeitgebers – darunter ein Sachbearbeiter, eine Teamleiterin und der Betriebsleiter – die Annahme verweigerten, entschied sich der Vorsitzende, die Unterlagen selbst abzustempeln. Er versah sie mit einem Eingangsstempel und Datum und schob sie unter der Tür des Vorzimmers der Betriebsleitung durch.
Der Arbeitgeber reagierte darauf mit drastischen Maßnahmen:
Der Betriebsrat beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, damit der Vorsitzende weiterhin ungehindert Zugang zum Betrieb erhält. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab diesem Antrag statt. Der Arbeitgeber legte Beschwerde ein, doch das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung.
Ein Hausverbot verstößt gegen dieses Zugangsrecht und behindert damit die Betriebsratsarbeit.
Nach § 78 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder gestört werden. Das Gericht betonte, dass der Betriebsratsvorsitzende jederzeit Zugang zum Betrieb benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Ein Hausverbot verstößt gegen dieses Zugangsrecht und behindert damit die Betriebsratsarbeit.
Dieses Urteil verdeutlicht die Rechte von Betriebsratsmitgliedern und die Pflichten von Arbeitgebern:
Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber nicht durch eigene Maßnahmen die Rechte von Betriebsratsmitgliedern einschränken dürfen. Stattdessen müssen sie die gesetzlich vorgegebenen Wege einhalten.