III. Hess. VGH vom 17.10.2024, Az. 10 A 684/22.Z
Das Hessische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers beim Integrationsamt auch per einfacher E-Mail stellen dürfen.
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer klagte gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu seiner Kündigung. Der Arbeitgeber hatte den Antrag auf Zustimmung entweder per einfacher E-Mail oder über ein Online-Portal des Integrationsamts gestellt. Der Kläger argumentierte, dass dies nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Er meinte, dass der Antrag entweder schriftlich oder mit einer sicheren elektronischen Signatur erfolgen müsse, wie es in anderen Vorschriften für die elektronische Kommunikation geregelt ist (§ 36a SGB I).
Er befürchtete:
Das Verwaltungsgericht Frankfurt wies die Klage ab, und der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Berufung ab.
Eine Antragstellung per einfacher E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 170 Abs. 1 SGB IX.
Das Gericht stellte klar:
Die Entscheidung schafft Klarheit darüber, dass Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers formlos per einfacher E-Mail oder über Online-Portale stellen können. Es ist keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Das Urteil sorgt damit für mehr Rechtssicherheit und vereinfacht den Prozess für Arbeitgeber, ohne den Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer zu mindern.