Auch bei einer negativen amtsärztlichen Einschätzung eines Bewerbers auf Verbeamtung ist der Dienstherr verpflichtet, ein eigenverantwortliches beamtenrechtliches Eignungsurteil zu fällen.
Zu den Voraussetzungen für eine Verbeamtung gehört laut § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die gesundheitliche Eignung. Eine Beurteilung durch den Dienstherrn ist nur mit medizinischer Sachkunde möglich. Daher fungiert der Amtsarzt als Sachverständiger. Seine Einschätzung kann jedoch nicht über eine Verbeamtung entscheiden. Stattdessen muss sich der Dienstherr auf Basis dieser Einschätzung ein eigenes Urteil bilden. Er ist nicht an die amtsärztliche Empfehlung gebunden, darf aber auch kein Urteil ohne medizinische Grundlage treffen. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrfach bestätigt, unter anderem in BVerwG, Urteil vom 11.12.2025 – 2 A 4.25.
Grundsätzlich reicht eine gesundheitliche Einschränkung oder eine Behinderung nicht aus, um die Eignung für eine Verbeamtung zu verneinen. Entscheidend ist, ob es Anhaltspunkte gibt, nach denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eintreten wird. Diese Einschätzung muss mit einer konkreten medizinischen Prognose begründet sein.
Bei der Ablehnung einer Verbeamtung aus gesundheitlichen Gründen sollten Schwerbehindertenvertretungen deshalb prüfen, ob die Dienststelle ein eigenes Eignungsurteil mit einer nachvollziehbaren Prognose getroffen hat.